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Sachbezugsbewertung der Privatnutzung eines Firmen-Kfz durch einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/537 Heft 22 v. 15.11.2005

§ 15 Abs 2 EStG 1988, § 22 Z 2 EStG 1988, § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1988, § 47 Abs 2 EStG 1988

§ 184 Abs 1 BAO

Der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Gf wird zwar mit seinen Einkünften iSd § 22 Z 2 EStG 1988 nach § 41 Abs 2 FLAG für Zwecke der Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages (samt Zuschlag) dem Kreis der „Dienstnehmer“ zugeordnet, dies ändert aber nichts daran, dass er aus einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht als AN nach § 47 Abs 1 EStG 1988 (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) anzusehen ist, sodass auch für die Ermittlung allfälliger geldwerter Vorteile als Betriebseinnahmen die Vorschriften der Sachbezugsverordnung, BGBl 1992/642, nicht anwendbar sind. Diese zu § 15 Abs 2 EStG 1988 ergangene V regelte in § 4 nur die Privatnutzung des „arbeitgebereigenen“ Kfz und sprach demnach in § 4 Abs 1 auch nur die Privatnutzung der arbeitgebereigenen Kfz durch den „Arbeitnehmer“ an (vgl E 31.03.2005, 2002/15/0029). Die entsprechenden Betriebseinnahmen sind ggf - beim Fehlen entsprechender Aufzeichnungen - nach den allg Grundsätzen des § 184 BAO zu schätzen.

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