§ 4 Abs 1 EStG 1988
§ 24 BAO, § 167 Abs 2 BAO
Hat ein StPfl als Bankdirektor rd 33.000 Stück Krugerrand-Münzen nach Deutschland verbracht (nach der damaligen Rechtslage geschmuggelt), welche er namens der Bank einem Dritten verkauft hat, können die - vom StPfl, dem stellvertretenden Direktor der Bank, auf Konten der Bank verschleierten - letztendlich erfolgten Zahlungen für diese Verkäufe, die Überzahlungen enthalten haben, als Entgelt („Vermittlungsprovision“) dem StPfl zugerechnet werden.