Art 7 Abs 1 B-VG, Art 10 B-VG, Art 13 B-VG
§ 1 DienstgeberabgabeG
Die Verfassungsmäßigkeit einer öffentlich-rechtlichen Beitragsleistung (wie sie die Dienstgeberabg darstellt), je nachdem, ob es sich um einen „Sozialversicherungsbeitrag“ im Sinne des Kompetenztatbestandes „Sozialversicherungswesen“ (Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG) oder aber um eine „Abgabe“ im Sinne des „Abgabewesens“ (Art 13 Abs 1 B-VG iVm §§ 5 ff F-VG 1948) handelt, hängt nur davon ab, ob die Beitragsleistung den jeweils unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Kriterien entspricht. Wenn nach Aufhebung von Teilen des § 53a ASVG betreffend pauschalierte Dienstgeberbeiträge durch den VfGH der Gesetzgeber mit dem DienstgeberabgG eine entsprechende Abg geschaffen hat, eine Änderung der inhaltlichen Kriterien der nunmehr vom Gesetzgeber intentional als Abg gestalteten Beitragsleistung aber nicht vorsieht und auch die wirtschaftliche Belastung für die Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter ganz dieselbe geblieben ist, so kann dies solange zu keiner Verfassungswidrigkeit führen, als die aus der Finanzverfassung und den sonstigen, für Abg bedeutsamen verfassungsrechtlichen Vorschriften sich ergebenden Anforderungen erfüllt sind.