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Bedachtnahme auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge im Berufungsverfahren auch bei Änderung des Berufungsbegehrens

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/520 Heft 21 v. 2.11.2005

bis zum Ergehen der Berufungsentscheidung, auch im Falle einer Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Stpfl aus dessen Verschulden

§ 97 Abs 1 lit a BAO, § 280 BAO, § 284 BAO

1. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der AbgBeh zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist gem § 280 BAO Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird. „Im Laufe“ im Sinne dieser Best ist dabei das Berufungsverfahren so lange, als es nicht abgeschlossen ist. Abgeschlossen ist das Berufungsverfahren erst dann, wenn eine wirksame Berufungsentscheidung erging. Eine solche liegt aber bei einer schriftlichen Erledigung zufolge § 97 Abs 1 lit a BAO - eine mündliche Verhandlung nach § 284 BAO mit einer Verkündung der Berufungsentscheidung hat im Beschwerdefall nach der Aktenlage nicht stattgefunden - erst mit ihrer Zustellung vor, und zwar auch dann, wenn es sich um den B eines Berufungssenates handelt (Hinweis E 21.05.1990, 89/15/0115).

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