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GetrSt-Festsetzung und Entscheidung über Rückerstattung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/524 Heft 21 v. 2.11.2005

§ 185 WAO

1. Der Abspruch über eine beantragte Rückerstattung der GetrSt hat getrennt von einem Abspruch über die Vorschreibung der GetrSt und kann auch mit einem gesondert zu erlassenden B erfolgen. Die Unterlassung einer Entscheidung über die beantragte Rückerstattung der GetrSt im B über die Vorschreibung von GetrSt verletzt den AbgPfl nicht in seinen Rechten.

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