§ 5 Abs 2 KommStG
§ 67 Abs 6 EStG 1988 und § 67 Abs 8 EStG 1988
Dass ein Dienstnehmer nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auch seine persönliche Berufslaufbahn abschließt und kein neues Dienstverhältnis mehr eingeht, ist kein Tatbestandselement einer nach § 67 Abs 6 EStG 1988 begünstigten Besteuerung einer ihm gezahlten Pensionsabfindung. Ein derartiges Tatbestandselement eines Übertritts des Dienstnehmers in den „Status“ eines Pensionisten hat aber auch in der Befreiungsbest des § 5 Abs 2 lit a KommStG 1993 keinen Platz. Nur Dienstgeberleistungen aus einem unbeendeten Dienstverhältnis unterliegen weder der Steuerbefreiung des § 5 Abs 2 lit a KommStG 1993 noch jener des § 5 Abs 2 lit b leg cit.