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Nicht berücksichtigter Gemeinderatsbeschluss kein Wiederaufnahmegrund

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/481 Heft 20 v. 17.10.2005

§ 69 Abs 1 Z 2 AVG

Ein bei der Entscheidung einer Verwaltungsbeh nicht berücksichtigter Beschluss des Gemeinderates scheidet als ein nicht auf der Tatsachenebene eingetretenes Ereignis, sondern als Teil der von der Beh anzuwendenden Rechtslage, also als ein der rechtlichen Ebene zuzuordnendes Element, von vornherein als Wiederaufnahmsgrund iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG aus.

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