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Umfang der Ermittlungspflicht der Beh bei Geltendmachung einer AbgHaftung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/472 Heft 20 v. 17.10.2005

§ 9 BAO, § 80 BAO, § 115 BAO

§ 7 WAO, § 54 WAO

Auch wenn die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Gf, auch bei Geltendmachung seiner Haftung für Abg (KommSt) nach Konkurseröffnung, nicht bedeutet, dass die Beh von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre, weil es dann an der Beh liegt, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Gf abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen, wenn der Gf seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptung und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun entspricht, ist dessen AbgHaftung für vor Konkurseröffnung fällig gewordene Abg gegeben, wenn sein Vorbringen, dass es „nachvollziehbare Tatsache und gerichtlich bestätigt“ sei, dass von der von ihm vertretenen GmbH die AbgBeh nicht schlechter als andere Gläubiger gestellt worden seien viel, zu wenig konkret ist, indem es jede zahlenmäßige Festlegung unterließ und sich in Wahrheit in einer bloßen Rechtsfolgebehauptung erschöpfte.

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