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Körperschaftssteuerpflicht auch nach Einstellung des Geschäftsbetriebes

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/459 Heft 20 v. 17.10.2005

§ 4 Abs 2 KStG 1988, § 24 Abs 4 KStG 1988

Körperschaften iSd § 1 Abs 2 KStG 1988 sind auch dann bis zu jenem Zeitpunkt (mindest-)stpfl, in dem die Rechtspersönlichkeit untergeht, jedenfalls bis zu jenem Zeitpunkt, in dem das gesamte Vermögen auf andere übergegangen ist, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt und der Gewerbeschein zurückgestellt wurde.

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