MWSt
Sechste RL: Art 13, Art 17, Art 22
1.1 Ein Mitgliedstaat, der von der in Art 13 Teil C der Sechsten RL vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und seinen StPfl das Recht eingeräumt hat, für eine Besteuerung bestimmter Grundstücksvermietungen zu optieren, kann dieses Optionsrecht durch ein späteres Gesetz wieder aufheben. Die Aufhebung des Rechts, für die Besteuerung bestimmter Grundstücksvermietungen zu optieren, führt zur Berichtigungen der Vorsteuerabzüge gem Art 20 Abs 2 der Sechsten RL. Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, das Optionsrecht mit der Folge aufzuheben, dass die vorgenommenen Vorsteuerabzüge gem Art 20 Abs 2 Sechste RL berichtigt werden müssen.