MWSt
Sechste RL: Art 18, 21
Der Unternehmer, der als Empfänger einer Dienstleistung die darauf anfallende MWSt schuldet („reverse charge“, „Verlagerung der Steuerschuld“, Art 21 Nr 1 Buchst a, Art 21 Nr 1 Buchst b Sechste RL) braucht keine Rechnung, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Ein solcher Unternehmer braucht nur die Förmlichkeiten zu erfüllen, die der betreffende Mitgliedstaat in Wahrnehmung der ihm nach Art 18 Abs 1 Buchst d Sechste RL eröffneten Möglichkeit vorgeschrieben hat. Was Art 18 Abs 1 Buchst d der Sechsten RL anbelangt, darf aber weder die Zahl noch der Umfang der vom Mitgliedstaat für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts vorgeschriebenen Förmlichkeiten über das zur Gewährleistung der korrekten Anwendung des betreffenden Verfahrens der Steuerschuldverlagerung absolut Notwendige hinausgehen (daher wäre es unzulässig, wenn der Mitgliedstaat für solche Fälle die Ausstellung einer Rechnung verlangte).