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Sechste RL: Art 28b Teil E Abs 3
1. Art 28b Teil E Sechste RL normiert für den Ort von Dienstleistungen betreffend den innergemeinschaftlichen Handel eine Abweichung von der allg Regel des Art 9 Abs 1. Innergemeinschaftlicher Handel liegt auch vor, wenn eine Lieferung zwischen zwei Privatpersonen („Nichtunternehmer“) aus verschiedenen Mitgliedstaaten erfolgt. Der Ort der Vermittlungsleistungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung unter Privatpersonen richtet sich daher nach Art 28b Teil E Abs 3 der Sechsten RL.