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Streitgenossenzuschlag auch im Falle einer bloß formellen Streitgenossenschaft

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/415 Heft 18 v. 15.9.2005

§ 19a GGG

Die von § 19a GGG gebrauchte Wendung „gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen“ ist bei richtigem Verständnis der erklärten Absicht des Gesetzgebers nicht so auszulegen, dass davon nur materielle Streitgenossenschaften erfasst wären. Daher sind auch formelle Streitgenossenschaften von der Pflicht zur Entrichtung eines Streitgenossenzuschlages erfasst.

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