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Abghaftung des Gf auch bei Unterlassung der (möglichen) quotenmäßigen Befriedigung sämtlicher Gesgläubiger vor (rechtzeitiger) Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/307 Heft 13 v. 1.7.2005

§ 9 BAO, § 80 BAO

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