§ 23 Z 2 EStG 1988
§ 167 Abs 2 BAO
Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft ist die gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme mehrerer am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens, wozu die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Ges, die Haftung für GesSchulden und zumindest für den Fall der Auflösung der Ges auch die Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert gehört.