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KommSt-Pfl icht des land- und forstwirtschaftlichen Schulbetriebes einer land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalt; B-Begründung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/283 Heft 12 v. 15.6.2005

§ 93 Abs 3 BAO

§ 3 Abs 3 KommStG

Von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung eines B im Sinne ihrer Eignung, dem VwGH die ihm aufgetragene Gesetzmäßigkeitskontrolle zu ermöglichen, ist die zusammenhängende Darstellung des von der bel Beh festgestellten Sachverhaltes. Mit dieser ist nicht etwa die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens einschließlich des Vorbringens der Parteien gemeint. Gemeint ist mit der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung als dem zentralen Begründungselement eines B die Anführung jenes Sachverhaltes, den die bel Beh als erwiesen annimmt und ihrer Entscheidung zugrunde legt.

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