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Artfortschreibung nach Gebäudeerrichtung bereits vor Fertigstellung des bereits benützten Gebäudes auf einer vorher unbebauten Liegenschaft

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/276 Heft 12 v. 15.6.2005

§ 21 Abs 1 Z 2 BewG

§ 53 Abs 1 BewG und § 53 Abs 6 BewG

Befand sich auf einem zum 1. 1. 1994 durch Artfortschreibung bewerteten Grundstück zum Stichtag ein Gebäude, war eine Artfortschreibung (§ 21 Abs 1 Z 2 BewG) der vorher als unbebautes Grundstück bewerteten Liegenschaft jedenfalls auch dann vorzunehmen, wenn das Gebäude zwar noch nicht fertig hergestellt war, tatsächlich aber bereits benützt worden ist. Ausgehend von einer vom StPfl selbst erklärten Benützbarkeit des Erdgeschoßes sowie unbestritten vorhandenen Strom- und Wasseranschlüssen kann aus dem Umstand, dass der StPfl selbst in seinen ab Anfang 1994 eingereichten AbgErklärungen als Wohnanschrift die in Rede stehende Liegenschaft angeführt hat und ihm alle B ab dem (für das) Jahr 1992 an diese Anschrift zugestellt worden sind, von einer Benützung ab dem Jahr 1993 ausgegangen werden.

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