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Bescheidmäßige Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe nach tatsächlicher Gewährung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/268 Heft 12 v. 15.6.2005

§ 13 FLAG

§ 38 Abs 2 VwGG

1. Ist vor dem Ergehen eines B weder dem Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe entsprochen noch bescheidmäßig über diesen Antrag abgesprochen worden, steht der faktische Vorgang der Beihilfenauszahlung an eine nicht empfangsberechtigte Person der bescheidmäßigen Erledigung des somit noch unerledigten Antrages nicht entgegen.

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