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Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer Regelung, wonach bei Ermittlung des pfändbaren Betrages (Lohnpfändung) die ausländische Einkommensteuer nicht abgezogen wird

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2005/251 Heft 11 v. 1.6.2005

Einkommensteuer

Art 18 EG

1. Nach der finnischen Regelung betreffend die Lohnpfändung gehört der Teil des Lohnes, der auf die im Voraus zu zahlende (Lohn)Steuer entfällt, zum unpfändbaren Betrag. Ein finnischer Staatsbürger, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und nach dem DBA dort für seine finnische Rente (= Lohneinkünfte) einkommensteuerpflichtig ist, würde ohne Berücksichtigung der ESt des Mitgliedstaates bei der finnischen Lohnpfändung nach der Pfändung und der Besteuerung seiner Rente über einen geringeren Betrag verfügen, als ihm zur Verfügung stünde, wenn er weiterhin in Finnland gewohnt hätte. Würde das finnische Pfändungsrecht eine Berücksichtigung der ausländischen Steuer nicht erlauben, hätte die darin liegende Ungleichbehandlung zur Folge, dass der finnische Staatsbürger einen Nachteil erleidet, weil er sein durch Art 18 EG garantiertes Recht ausübt, sich in den Mitgliedstaaten frei aufzuhalten. Für die Ungleichbehandlung aus einer solchen Nichtberücksichtigung gibt es keine Rechtfertigung, sodass sie gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt.

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