§ 11 Abs 1 Z 5 UStG 1994
§ 12 Abs 1 UStG 1994
Ein krasses Missverhältnis zwischen den Leistungen und dem behaupteten Entgelt im Zusammenhang mit dem Unterbleiben des tatsächlichen Zahlungsflusses (betreffend den vollen Rechnungsbetrag) und einer ungewöhnlichen Geschäftsanbahnung lässt auf die fehlende Absicht, das Entgelt tatsächlich in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe zu leisten, schließen. Ist aber das tatsächlich beabsichtigte Entgelt in der Rechnung nicht angeführt, so ist das Rechnungsmerkmal des § 11 Abs 1 Z 5 UStG 1994 nicht erfüllt, sodass ein Vorsteuerabzug aufgrund dieser Rechnung nicht möglich ist.