§ 4 Stmk BauG
§ 15 Stmk BauG
Werden anlässlich der Baugenehmigung für den Umbau eines Dachgeschoßes Bauabg vorgeschrieben, empfiehlt es sich durch Beschreibung des Altbestandes und Vergleich desselben mit dem bewilligten Bauvorhaben, nachvollziehbar darzulegen, welche Vergrößerung der Bruttogeschoßfläche durch die bewilligte Errichtung des Umbaues (unter Berücksichtigung des Abbruchs von Teilen des davor bestehenden Baubestandes) eintritt. Ob einem Bauherren im Falle der Nichtausnützung einer Baubewilligung in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung kraft unmittelbar anwendbaren Verfassungsrechts ein Anspruch auf Rückzahlung einer allenfalls entrichteten Bauabg zustünde, kann dahingestellt bleiben, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Bauwerber von der Erteilung der Baubewilligung nicht im vollen Umfang Gebrauch gemacht hat.