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Keine Rechtsverletzung durch Abweisung eines Stundungsantrages und Nichtentscheidung über einen gleichzeitig gestellten Antrag auf „Aussetzung der Einbringlichmachung“

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/213 Heft 8 v. 15.4.2004

§ 212 BAO

Art 11 VO (EWG) 3665/87

1. Ein AbgPfl wird in seinem Recht auf Stundung einer AbgSchuld nicht verletzt, wenn nach Abweisung des Stundungsantrages über einen gleichzeitig gestellten Antrag auf „Aussetzung der Einbringlichmachung“ der nicht gestundeten Abg nicht entschieden wird.

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