§ 1a Z 7 Nö KanalG 1977
§ 5 Nö KanalG 1977
Auch wenn das Stiegenhaus eines Schlosses durch drei Geschoße in eine nicht mit Wasser- und Kanalanschluss versehene Etage führt, handelt es sich mangels entsprechender Nutzung nicht um einen nicht angeschlossenen, zur unbebauten Fläche zählenden „Gebäudeteil“ und ist es daher als Teil des Wohngebäudes in die Berechnungsfläche für die Kanalbenützungsgeb einzubeziehen, weil es zumindest als dem Wohnbereich dienend dem Wohngebäude des Schlosses zugeordnet werden kann.