§ 23 EStG 1988
§ 28 EStG 1988
Auch wenn die Verabreichung von Frühstück sowie die Verabreichung von kleinen Mahlzeiten auf Anfrage und im geringen Umfang sowie das Bereitstellen von Kabel-TV-Geräten in den Zimmern und einer zentralen Telefonanlage bei Einkünften aus einer Zimmervermietung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen kann, ist dies nicht der Fall, wenn eine Frühstückspension nur eine geringe Anzahl von Fremdenbetten (neun) zur Verfügung stellt.