§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 41 Abs 2 FLAG
Die zur Begründung eines Unternehmerwagnisses eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf vorgebrachten Argumente, er hafte wie ein Einzelunternehmer für betriebliche Kredite und verliere bei Insolvenz des Unternehmens seine Einkunftsquelle und aufgrund seiner Privathaftungen auch sein Privatvermögen, vernachlässigen die für die steuerliche Beurteilung erforderliche Trennung zwischen Gesellschafter- und Gf-Sphäre.