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Keine Differenzreisekosten für Verpflegungsmehraufwand eines an die Tankstellen in einem politischen Bezirk Mineralöl liefernden Lkw-Lenkers

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/122 Heft 6 v. 15.3.2004

§ 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988

§ 26 Z 4 EStG 1988

Die steuerliche Anerkennung eines Verpflegungsmehraufwandes unter dem Titel der Reise ist im Ergebnis dann nicht möglich, wenn von einer auch die Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeiten bewirkenden Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten ausgegangen werden kann. Ist ein Lkw-Lenker regelmäßig mit der Lieferung von Mineralöl an Tankstellen in einem politischen Bezirk befasst, liegt eine regelmäßige Fahrtätigkeit in einem lokal eingegrenzten Bereich vor, sodass von einer Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeiten auch dann ausgegangen werden kann, wenn die konkrete Häufigkeit des Aufenthaltes in den einzelnen Orten nicht festgestellt werden kann.

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