Art 43 EG:, Art 48 EG
1. Von den durch eine RL eingeräumten Möglichkeiten (hier Art 4 Abs 2 RL 90/435 ) darf der Mitgliedstaat nur unter Wahrung der grundlegenden Bestimmungen des EG-Vertrages Gebrauch machen. Die Frage, ob die RL einen Mitgliedstaat ermächtigt, bei Muttergesellschaften den Abzug von Kosten für Beteiligungen nur teilweise zuzulassen, muss daher auch im Licht des Art 43 EG geprüft werden.