1. Zahlt die Tochterges Dividenden an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Mutterges und wird im Staat der Tochterges eine Abg erhoben, deren auslösender Tatbestand die Zahlung der Dividende ist, liegt eine nach Art 5 Abs 1 der RL 90/435 verbotene Quellensteuer vor.