Art 39 EG
Art 14 Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EG
1. Die Best des Art 39 EG über die Freizügigkeit der AN sollen nach ihrem Wortlaut insb die Vergünstigung der Inländerbehandlung im Aufnahmestaat sichern. Sie verbieten aber auch, dass der Herkunftsstaat die freie Annahme und Ausübung einer Beschäftigung durch einen seiner Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat behindert.