§ 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988
Für den Verpflegungsmehraufwand eines Versicherungsvertreters auf Dienstreisen in bereits jahrelang bereiste Gebiete kann dieser auch dann keine Differenzwerbungskosten geltend machen, wenn er die Route seiner Dienstreisen bedarfsorientiert zusammenstellen muss.