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Keine Differenzreisekosten für Verpflegungsmehraufwand auf Dienstreisen in jahrelang bereiste Gebiete eines Versicherungsvertreters aufgrund Erfordernis einer bedarfsorientierten Zusammenstellung der Reiserouten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/107 Heft 5 v. 1.3.2004

§ 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988

Für den Verpflegungsmehraufwand eines Versicherungsvertreters auf Dienstreisen in bereits jahrelang bereiste Gebiete kann dieser auch dann keine Differenzwerbungskosten geltend machen, wenn er die Route seiner Dienstreisen bedarfsorientiert zusammenstellen muss.

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