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Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem Verwaltungsstrafverfahren betreffend Hinterziehung der Parkometerabgabe

Erkenntnisse des VfGHÖStZB 2004/105 Heft 5 v. 1.3.2004

Art 6 EMRK

§ 51e VStG

1. Der Bf ist im durch Art 6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem Verwaltungsstrafverfahren (hier: betreffend Hinterziehung der Parkometerabgabe) verletzt.

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