Art 6 EMRK
§ 51e VStG
1. Der Bf ist im durch Art 6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem Verwaltungsstrafverfahren (hier: betreffend Hinterziehung der Parkometerabgabe) verletzt.
Art 6 EMRK
§ 51e VStG
1. Der Bf ist im durch Art 6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem Verwaltungsstrafverfahren (hier: betreffend Hinterziehung der Parkometerabgabe) verletzt.