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Zurückweisung einer zweiten, gegen denselben B eingebrachten VfGH-Beschwerde

Erkenntnisse des VfGHÖStZB 2004/103 Heft 5 v. 1.3.2004

Art 144 B-VG

Derselbe Verwaltungsakt kann von einem Bf vor dem VfGH nur einmal angefochten werden. Einer zweiten Beschwerde gegen denselben B steht der Umstand entgegen, dass mit der Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde.

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