Art 10 EG
1. Die italienische Rückzahlungssperre (Bereicherungsverbot) ist gemeinschaftsrechtswidrig.
2. Die Bedeutung nationaler Rechtsvorschriften ist unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte zu beurteilen.
Art 10 EG
1. Die italienische Rückzahlungssperre (Bereicherungsverbot) ist gemeinschaftsrechtswidrig.
2. Die Bedeutung nationaler Rechtsvorschriften ist unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte zu beurteilen.