§ 168 Abs 1 Stmk LAO
§ 239 BAO
Besteht zum Zeitpunkt der Einbringung eines Rückzahlungsantrages betreffend GetrSt, der gleichzeitig mit den ausdrücklich gestellten Anträgen um bescheidmäßige Feststellungen der GetrSt in Höhe der monatlich entrichteten Beiträge gestellt wurde, kein Guthaben auf dem AbgKonto des AbgPfl, besteht auch dann kein Anspruch auf Rückzahlung der GetrSt, wenn durch die BVE über die Feststellung der GetrSt ein Guthaben in Höhe der entrichteten GetrSt festgestellt wurde.