§ 19 Oö BauO 1994
§ 20 Abs 7 Oö BauO 1994
Ist der AbgTatbestand für einen Verkehrsflächenbeitrag in OÖ in der Form verwirklicht, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung eine Aufschließung durch mehrere öff Verkehrsflächen (Straßen) vorliegt, so ist ein auf den nunmehrigen Verkehrsflächenbeitrag anzurechnender (früher) geleisteter Beitrag schon dann gegeben, wenn sich dieser nur auf eine dieser Straßen bezogen hat.