§ 238 Abs 1 und 2 BAO
Die Einhebungsverjährung von Abg wird, auch wenn die AbgBeh nach rechtskräftigem Abschluss des AbgVerfahrens ansonsten keinerlei (exekutive) Einbringungsmaßnahmen setzt, durch die Berufungsentscheidung im AbgVerfahren sowie jede Zahlungsaufforderung unterbrochen.