§ 167 Abs 2 BAO
§ 4 Abs 4 EStG 1988
Auch wenn - isoliert betrachtet - einzelne von der FinBeh ins Treffen geführte Umstände allein noch nicht gegen eine - geltend gemachten Betriebsausgaben zugrunde liegende - Leistungserbringung durch einen Geschäftspartner des AbgPfl sprechen, widerspricht es unter Berücksichtigung des vom AbgPfl als Grund für vielfach überhöhte Honorare angeführten Termindrucks keineswegs der Lebenserfahrung, dass das Fehlen entsprechender schriftlicher Vereinbarungen als im Geschäftsleben unüblich und gegen die Leistungserbringung durch den Geschäftspartner sprechend anzusehen ist.