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Keine Ausfuhrerstattung bei Nichteinlangen des Kontrollexemplares T5 beim Hauptzollamt aus Gründen, die in der vom Ausführer kontrollierbaren Risikosphäre eingetreten sind

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/660 Heft 24 v. 15.12.2004

VO (EG) 800/1999 : Art 7, 8, 9, 49 Art 7

VO (EWG) 2454/93 (ZK-DVO): Art 482, 483, 484, 486, 912

Langt das Kontrollexemplar T5, mit dem die Ausfuhr von Waren aus dem Gemeinschaftsgebiet von der Ausgangsstelle bestätigt wird, beim Hauptzollamt aus Gründen, die in der vom Ausführer kontrollierbaren Risikosphäre eingetreten sind - der ausländische Fahrer des ausländischen Transporters hat nach Übergabe der Ware das Kontrollexemplar trotz ausdrücklicher Weisung nicht beim Ausgangszollamt vorgelegt - nicht ein, kann Ausfuhrerstattung auch dann nicht gewährt werden, wenn der Fahrer nicht als Erfüllungsgehilfe des Ausführers anzusehen ist.

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