GebG: § 14 TP 14 und 15 Abs 4 TP 14
KFG § 42 Abs 1
Die Änderung des Namens des Zulassungsbesitzers in einem Zulassungsschein ist auch dann stempelgebührenpflichtig, wenn sie nach einer bundesgesetzlich von Abg befreiten Einbringung erfolgt ist.
GebG: § 14 TP 14 und 15 Abs 4 TP 14
KFG § 42 Abs 1
Die Änderung des Namens des Zulassungsbesitzers in einem Zulassungsschein ist auch dann stempelgebührenpflichtig, wenn sie nach einer bundesgesetzlich von Abg befreiten Einbringung erfolgt ist.