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Kein Familienbeihilfenanspruch für zu 50 % behindertes, volljähriges Kind, das in keiner Berufsausbildung steht

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/638 Heft 24 v. 15.12.2004

FLAG § 2 Abs 1 lit c FLAG und § 2 Abs 1 lit h FLAG

§ 8 Abs 4 FLAG und § 6 Abs 1 FLAG

Ist ein volljähriges Kind, das in keiner Berufsaus- oder Fachschulfortbildung steht, nur zu 50 % und nicht auf Dauer behindert, besteht kein Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe.

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