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Erlassung eines KommSt-B wegen Nicht­entrichtung nach Verweigerung der Verrechnung eines Getränkesteuerguthabens trotz fehlendem bescheidmäßigen Ausspruch der Verweigerung der Rückzahlung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/609 Heft 22 v. 15.11.2004

Vlbg AbgVG: §§ 89, 106a

KommStG: § 11 KommStG

Ein KommSt-B wegen Nichtentrichtung der KommSt ist auch dann rechtswidrig, wenn der AbgPfl einen Antrag auf Verrechnung eines GetrSt-Gutabens mit den KommSt-Schuldigkeiten gestellt hat, nachdem die GetrSt auf alkoholische Getränke bereits auf null gestellt worden und ein bescheidmäßiger Ausspruch, wonach die GetrSt nicht zurückgezahlt wird, weil sie wirtschaftlich von anderen getragen wurde, nicht erfolgt ist, wenn der Antrag auf Rückzahlung (Verrechnung) unerledigt geblieben ist.

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