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Entscheidung über Rechtsmittel gegen mündlich verweigerte Akteneinsicht

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/582 Heft 21 v. 1.11.2004

Nö LAO: § 67 Abs 3

§ 190 Abs 3

Wird das Verlangen auf Akteneinsicht außerhalb eines Verfahrens über die Rückforderung eines Aufschließungsbeitrages mit der Begründung eines fehlenden rechtlichen Interesses durch den Bgm verweigert, ohne dies mit schriftlichem B auszusprechen, ist eine Berufung gegen diesen unzulässigen „mündlichen Bescheid“ als unzulässig zurückzuweisen und nicht meritorisch zu behandeln. Die Abweisung der Vorstellung gegen die - unzulässige - Abweisung der Berufung mit der Begründung, durch die Abweisung der Berufung könne der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt werden, anstelle der rechtsrichtigen Behebung der Abweisung bewirkt inhaltliche Rechtswidrigkeit.

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