§ 5 Abs 1 Stmk KanalAbgG
§§ 418, 431 ABGB
Auch wenn ein kanalabgabepflichtiges Grundstück bereits veräußert und der Käufer außerbücherlicher Eigentümer geworden ist und auf dem Grundstück ein Bauwerk errichtet hat, bleibt der bisherige, im Grundbuch noch eingetragene Eigentümer bis zur Intabulation des Käufers kanalabgabepflichtig.