§ 102 Abs 3 Oö GemeindeO
§ 160 Oö LAO
Ein auf § 160 Oö LAO gestützter Antrag auf Aussetzung der Einhebung von GemeindeAbg ist im Vorstellungsverfahren unzulässig, weil in diesem Verfahren nicht die Best der Oö LAO, sondern des AVG anzuwenden sind, das keine solche Aussetzung der Einhebung, wohl aber die aufschiebende Wirkung der Vorstellung normiert. § 160 Oö LAO kann auch nicht interpretativ auf das Vorstellungsverfahren ausgeweitet werden, weil nach § 102 Abs 3 Oö GemeindeO unter den dort genannten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf aufschiebende Wirkung besteht und daher keineswegs in jedem Vorstellungsverfahren auch Einhebungsmaßnahmen zu erfolgen haben.