§§ 10a, 11 Sbg InteressentenbeiträgeG (Sbg IBG)
Für die Sanierung und technische Verbesserungen einer bereits bestehenden Kanalanlage können keine zusätzlichen Vorauszahlungen für einen Interessentenbeitrag zur bereits bestehenden Kanalanlage, sondern nur ein projektbezogener Interessentenbeitrag für die Sanierung und Verbesserung vorgeschrieben werden.