Art 203, 239 ZK
Art 406, 407, 408, 409, 899 Art 406 ZK-DVO
Hat der als zugelassener Empfänger einer aus der Ukraine stammenden, im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderten Ware diese nicht fristgerecht der Bestimmungszollstelle angezeigt, sondern vielmehr erst später Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr beim Zollamt gestellt, und führt dies dazu, dass die EinfuhrabgSchuld gem Art 203 Abs 1 ZK mit B festgestellt wurde, kommt die Erstattung nur in Frage, wenn die verspätete Anzeige nicht auf offensichtlicher Fahrlässigkeit beruht. Kriterien für deren Beurteilung bilden die Komplexität der Vorschriften, die Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers und dessen Sorgfalt.