§ 153 Abs 1 Nö LAO
§ 201 BAO
Die Rechtslage kennt keinen in die Zukunft hinein offenen Antrag auf amtliche Bemessung einer Selbstbemessungsabg als „Dauerantrag“.
§ 153 Abs 1 Nö LAO
§ 201 BAO
Die Rechtslage kennt keinen in die Zukunft hinein offenen Antrag auf amtliche Bemessung einer Selbstbemessungsabg als „Dauerantrag“.