§ 47 Abs 2 EStG 1988
§ 41 Abs 2 Abs 2 FLAG
Die Eingliederung eines wesentlich beteiligten Gf in den betrieblichen Organismus kann die Beh aus der auf Dauer angelegten Leistungserbringung ableiten, wobei es auf die mangelnde Bindung des Gf etwa an Arbeitszeit und Ortsgebundenheit nicht ankommt. Damit, dass nach dem Gf-Vertrag dem Gf das sich ergebende Honorar nur gebühren soll, wenn es im Jahresergebnis Deckung findet, wird auch kein für die DB-Pflicht des Gf relevantes Unternehmerwagnis dargelegt, wenn nicht auch dargetan wird, in welchem Umfang die nach den Feststellungen ausbezahlten Gf-Bezüge durch ein solches Jahresergebnis gekürzt worden wären oder dies aus der tatsächlichen Entwicklung der wirtschaftlichen Kennzahlen des Unternehmens ernstlich hätte erwartet werden können.