§ 47 Abs 2 EStG 1988
§ 41 Abs 2 Abs 2 FLAG
Dass ein wesentlich beteiligter, in den betrieblichen Organismus eingegliederter Gesellschafter-Gf weder eine gesonderte Abgeltung für Mehrarbeit noch eine Entgeltfortzahlung für Urlaub, Krankenstand und Feiertag erhält, ist zur Einstufung der Gf-Tätigkeit unter § 22 Z 2 EStG 1988 angesichts der Höhe der ausbezahlten Gf-Bezüge von rund 800.000 S und des dadurch gegebenen auch für die DB-Pflicht relevanten Unternehmerrisikos, wenig hilfreich. Dass ein Gf die Möglichkeit hat, sich vertreten zu lassen, ist nicht unüblich und steht einem Dienstverhältnis nicht entgegen.