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DB-Pflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf bei Eingliederung in den Betrieb und fehlendem Unternehmerwagnis

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/533 Heft 20 v. 15.10.2004

§ 47 Abs 2 EStG 1988

§ 41 Abs 2 Abs 2 FLAG

Dass ein wesentlich beteiligter, in den betrieblichen Organismus eingegliederter Gesellschafter-Gf weder eine gesonderte Abgeltung für Mehrarbeit noch eine Entgeltfortzahlung für Urlaub, Krankenstand und Feiertag erhält, ist zur Einstufung der Gf-Tätigkeit unter § 22 Z 2 EStG 1988 angesichts der Höhe der ausbezahlten Gf-Bezüge von rund 800.000 S und des dadurch gegebenen auch für die DB-Pflicht relevanten Unternehmerrisikos, wenig hilfreich. Dass ein Gf die Möglichkeit hat, sich vertreten zu lassen, ist nicht unüblich und steht einem Dienstverhältnis nicht entgegen.

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