§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 41 Abs 2 Abs 2 FLAG
Ist die Eingliederung eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf in den Betrieb durch kontinuierliches und über einen längeren Zeitraum hinweg andauerndes Tätigwerden gegeben und fehlt im Hinblick darauf, dass über viele Jahre Gf-Bezüge in gleich bleibender Höhe gezahlt wurden und die Umsatz- und Ertragsentwicklung der GmbH ein Absinken des Bezuges nicht erwarten ließ, jegliches Unternehmerrisiko, unterliegen dessen Bezüge der DB-Pflicht.